Gegendarstellung Pressesprecher - staatsanwalt versus erik kothny

STAATS- ANWALT
versus
ERIK
Az.: 845 Cs 112 Js 157749/17
        18 Ns 112 Js 157749/17
KOTHNY
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Gegendarstellung Pressesprecher

Dienstaufsichtsbeschwerden > D. Pressesprecher
Achtung. Die Dokumente auf dieser homepage dienen dazu, den Wahrheitsgehalt meiner Aussagen zu überprüfen. Namen daraus dürfen nicht veröffentlicht werden. Bei Veröffentlichung von Dokumenten sind Namen zu anonymisieren.
Erik Kothny                                                                                        131/8, Moo 5, Soi 12
 Naklua Rd, Banglamung
 Chonburi 20150
 kothny@hotmail.de
München/Banglamung, den 01.11.2019

Die Märchen des Pressesprechers vom Amtsgerichts München
                                                                                                                                                               
Auf Anfrage einer polnischen Recherche-Agentur stellte Klaus-Peter Jüngst,
weiterer aufsichtführender Richter am Amtsgericht München, folgende zum Teil unwahre Behauptungen auf.

1
Behauptung
„Die von dem Angeklagten in der Sitzung verlangte folgenlose Einstellung ……. hätte ….. eine Zustimmung der Staatsanwaltschaft vorausgesetzt, die explizit von ihr verweigert wurde.“
  
Diese Behauptung ist falsch
Richtig ist, dass die Richterin nach Ende des Antrags die Verhandlung weiterführte, ohne darauf zu antworten. Erst nach meiner wiederholten Anmahnung, mir zu antworten, erklärte sie, dass zu einer Einstellung die Zustimmung der Staatsanwaltschaft notwendig sei. Diese „explizite Verweigerung“ hat aber vor meiner Anmahnung nicht stattgefunden. (Dies müsste aus dem Gerichtsprotokoll ersichtlich sein, wenn es ehrlich geführt wurde)
 
2
Behauptung
„Der Angeklagte hatte selbst eingeräumt, dass er die Bilder eingestellt hatte, um die Pegida zu unterstützen. Mit Hochladen der Bilder hat er diese für eine unbegrenzte Öffentlichkeit im deutschsprachigen Raum zugänglich gemacht. Dies hat der Zeuge H. berichtet.“

In dieser Behauptung sind 2 Feststellungen falsch, bzw. sinnentstellt wiedergegeben:

Richtig ist:
a.    Ich habe nicht behauptet, die Bilder eingestellt zu haben, um Pegida zu unterstützen, sondern in meinem Antrag auf Einstellung des Verfahrens ( Anlage Prozess C3 ) die Zusammenhänge mündlich vorgetragen und schriftlich nachgereicht: „Ich als Journalist im Ruhestand und Buchautor habe es als meine Aufgabe gesehen, dieser einseitigen, verunglimpfenden Darstellung etwas entgegen zu setzen und aufzuzeigen, dass PEGIDA sehr wohl eine Existenzberechtigung hat und die Teilnehmer einen Grund haben, die unkontrollierte Einwanderung von Menschen die zum Teil im korantreuen Islam verwurzelt sind, abzulehnen.
Insbesondere ist hier anzumerken, dass ich mich nie gegen eine Zuwanderung ausgesprochen habe, sondern immer von unkontrollierter Zuwanderung gesprochen habe. (wobei unkontrolliert auch im schriftlichen Antrag fett hervorgehoben wurde.)
 
b.    Die Bilder waren bereits vor meinem Hochladen in Google BILD Millionenfech im Netz verbreitet. ( Anlage ) Dies habe ich der Richterin in der symbolischen Kopie von 10 Seiten belegt. Die gesamten Bilder auszudrucken übersteigt meine Kapazität. Alleine für den Antransport aller gedruckter Seiten als Beweismaterial hätte es mehrerer vier-achsiger Sattelschlepper benötigt. Die Frage, wie viele Sattelschlepper auf die „unbegrenzten Öffentlichkeit“ auf mich entfallen, bleibt dahingestellt.
  
3.
Behauptung:
„… man müsse die Einwanderung daher stoppen.“
 
Diese Behauptung bleibt trotz Wiederholung falsch
Richtig ist, dass ich von unkontrollierter Einwanderung gesprochen habe.
Mit der Behauptung, ich trete für einen Stopp der Einwanderung ein, versucht das Gericht, mich in eine Rassistisch-nationalistische Ecke zu stellen.
In meinem Fall zudem völlig unzutreffend, weil ich selbst zwei ausländischen Kindern durch Adoption die legale und kontrollierte Einwanderung ermöglicht habe.

4-
Behauptung:
… Er habe Islamkritik üben wollen.
 
Diese Behauptung ist falsch.
Richtig ist, dass ich durch dieses Bild, die Bandbreite des Islam aufzeigen wollte, die sich erstreckt zwischen der Verharmlosung des Rektors und dem Schächten von Menschen durch IS. Hierzu hatte ich ausgeführt:
 „Wenn das Gericht meine Ansicht nicht teilen sollte, muss ich von mangelnder Sachkenntnis ausgehen und die Anhörung eines Sachverständigen mit islamischen Wurzeln , wie Hamad Abdel Samad  beantragen, der meine Aussagen mit fundiertem Wissen zu diesem Thema untermauern kann.“

5-
Behauptung
„Für eine ausführlichere politische Diskussion bestand im Rahmen des Strafverfahrens weder Notwendigkeit noch Raum.“
 
Diese Aussage ist richtig
Und genau das zeugt von der Voreingenommenheit der Richterin.
Denn: wo unzweifelhaft, allein schon durch das Posting des Rektors, der politische Hintergrund vorgegeben ist, wird die Erläuterung des politischen Hintergrunds bestritten und die Aufarbeitung abgewürgt.
Mit seiner Aussage verfolgt der Pressesprecher die Verschleierung der zwingend erforderliche Neutralitätspflicht der Richterin, die schon bei der Planung des Prozesses außer Acht gelassen wurde, weil die Verhandlungsdauer mit nur 1 1/2 Stunden tatsächlich keinen Raum für die politische Aufarbeitung ließ.
  
6.
Behauptung
„Der Angeklagte hatte lediglich angeregt seinen Sohn als Zeugen zu hören und nicht sagen können, zu welchem Beweisthema….“
  
Diese Behauptung ist falsch
Richtig ist, dass ich in meinem Antwortschreiben auf meine Ladung vom 17.06.2019 die Ladung meines Sohnes als Zeugen beantragt und nicht "angeregt", und wie folgt begründet habe:
"Herr Wiradech Kothny kann insbesondere Auskunft geben über mein Verhalten gegenüber Moslems im täglichen Leben, mein Verhalten gegenüber Zigeunern und gegenüber Personen mit totalitären Ansichten äußern."
Die Richterin hat es wohl versäumt, meine E-Mail vom 18.06.2019 lesen (Anlage 33) Durch eine Panne war das Einschreiben in der Servicestelle der Post verschwunden, wurde von mir aber bei der Poststelle des AG am 19.Juli 2019 persönlich eingereicht und befand sich somit VOR Prozessbeginn in der Akte.
  
7.
Behauptung
„Er wurde in Ermangelung rechtlichen Beistands darüber aufgeklärt, dass ein Beweisantrag konkret formuliert werden müsse und es sich derzeit prozessual nur um eine Beweisanregung handle. Er lehnte es daraufhin ab, einen Antrag zu formulieren.“
  
Diese Behauptung ist zumindest zweifelhaft.
1.    Es lag der Beweisantrag, meinen Sohn als Zeugen zu hören, schriftlich vor.
2.    Sollte es je zur „Aufklärung mangels rechtlichen Beistand“ der Richterin gekommen sein, einen Beweisantrag konkret formulieren zu müssen, kam diese Belehrung wegen meiner Schwerhörigkeit nicht bei mir an.
3.    Es wäre auch widersinnig, einen Zeugen 10.000 km anreisen zu lassen, um seine Anhörung „anzuregen“ und die Formulierung eines Antrages abzulehnen. Allein aufgrund der immensen Kosten der Reise hätte ihn die Richterin hören müssen.  

Für Gegenrecherchen wenden Sie sich bitte an:
Pressesprecher Klaus-Peter Jüngst
Pacellistraße 5
80315 München
Tel.  089 / 5597- 3281
Fax. 089 / 5597-1700                                                     


Original Pressemitteilung von Pressesprecher Klaus-Peter Jüngst

Auf Anfrage einer polnischen Recherche-Agentur stellte Klaus-Peter Jüngst,
weiterer aufsichtführender Richter am Amtsgericht München, folgende zum Teil unwahre Behauptungen auf.
(Hervorhebung falscher Behauptungen  durch mich, mit anschliesender Richtigstellung)

Der Durchsuchungsbeschluss wurde aufgrund fraglicher Verwendung verfassungswidriger Kennzeichen (diesbezüglich wurde das Verfahren später von der Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt) und wegen der schließlich erstinstanzlich abgeurteilten Verbreitung von Gewaltdarstellungen erlassen und bezog sich auf entsprechende EDV Hard-Software, Speichermedien etc.

Die noch im Ermittlungsverfahren angebotene Einstellung gemäß § 153a StPO gegen Zahlung von 500 € an eine gemeinnützige Einrichtung war von Herrn K. nicht akzeptiert worden. Mit deren Annahme würde sich der jeweilige Beschuldigte mit dem staatsanwaltlichen Strafvorwurf einverstanden erklären. Der darauffolgende Strafbefehl verkürzt das Strafverfahren mitnichten sondern schaltet der stets nach Belieben des Angeschuldigten verlangbaren Hauptverhandlung ein zusätzliches Urteilsangebot voraus. Die von dem Angeklagten in der Sitzung verlangte folgenlose Einstellung gemäß § 153 StPO wäre ein Minus zu der im Vorfeld angebotenen Einstellung nach § 153a StPO  gewesen und hätte zudem eine Zustimmung der Staatsanwaltschaft vorausgesetzt, die explizit von ihr verweigert wurde.

Der Angeklagte hatte selbst eingeräumt, dass er die Bilder eingestellt hatte, um die Pegida zu unterstützen. Mit Hochladen der Bilder hat er diese für eine unbegrenzte Öffentlichkeit im deutschsprachigen Raum zugänglich gemacht. Die hat der Zeuge H. berichtet.

Zur Motivation eruierte die Richterin: Er habe Islamkritik üben wollen. Er hatte in seiner schriftlich übergebenen Einlassung Ausführungen dazu gemacht, welche Motivation zugrunde liegt und dies mündlich nochmals ausgeführt. Pegida habe eine Existenzberechtigung und es müsse der Bevölkerung vor Augen geführt werden, dass der Islam nicht verharmlost werden dürfe und man müsse die Einwanderung daher stoppen. Für eine ausführlichere politische Diskussion bestand im Rahmen des Strafverfahrens weder Notwendigkeit noch Raum.

Der Angeklagte hatte lediglich angeregt seinen Sohn als Zeugen zu hören und nicht sagen können, zu welchem Beweisthema. Es kam vage die Äußerung, dass der Sohn mitteilen könne, dass er nicht rechter Gesinnung sei. Dies stellte Herr K. in den Kontext mit den fraglichen Hakenkreuzen, die aber nicht Gegenstand der Anklage waren. Daher wurde der Anregung, den Sohn als Zeugen zu vernehmen, nicht nachgegangen. Herrn K., wurde erklärt, dass es nicht um den Vorwurf wegen fraglicher  Hakenkreuze geht und auch nicht darum, welcher politischen Gesinnung er zuneigt. Zudem wurde er in Ermangelung rechtlichen Beistands darüber aufgeklärt, dass ein Beweisantrag konkret formuliert werden müsse und es sich derzeit prozessual nur um eine Beweisanregung handle. Er lehnte es daraufhin ab, einen Antrag zu formulieren.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus-Peter Jüngst
weiterer aufsichtführender Richter am Amtsgericht München
Pressesprecher
Pacellistraße 5
80315 München
Tel.  089 / 5597- 3281
Fax. 089 / 5597-1700
STAATSANWALT
ERIK KOTHNY
versus
Erik Kothny, 131/9, Moo 5. Soi 12, Naklua Rd, Banglamung, Chonburi 20150 Thailand
e.kothny@hotmail.com
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