19. Die Beglaubigung
GEDICHTE AN GERICHTE
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Die Beglaubigung
Der Vorfall, nicht der Rede Wert,
Wär er nicht im Grund verkehrt.
Wenn jemand mit dem Tintenstift
Beglaubigt eine Unterschrift.
Verkehrt daran ist leider nur,
Es war die eig’ne Signatur.
Doch am Münchner Landgericht
Stört sowas weiter nicht.
Der Vorfall ist genullt.
Den Mann trifft keine Schuld.
Da wollt halt einer dienstbeflissen
Auch mal mit den Großen pissen.

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Als ich gegen das Urteil des Landgerichtes auf der Geschäftsstelle Berufung einlegte, nahm das ein Rechtspfleger zu Protokoll und, ich muss sagen, er war mir dabei sehr behilflich. Ein wirklich sympathischer Mann.
Schließlich reichte er mir das Schriftstück zur Unterschrift. Ich setzte sie unter das Schreiben.
Voll Vertrauen in die Deutsche Justiz, achtete ich nicht auf den Hütchentrick danach:
Der Rechtspfleger ging zum Kopierer, kopierte das Original und unterschrieb es. So jedenfalls sah es für mich aus.
Erst daheim bemerkte ich, dass er seine – total unleserliche – Unterschrift nicht auf meine Kopie setzte, sondern mit ihr seine eigene Unterschrift beglaubigte.
Und als i-Tüpfelchen anmerkte, dass das alles maschinell erstellt und ohne Unterschrift gültig ist.(Anlage 51)
Verstehen sie jetzt, dass ich der Münchner Justiz nichts mehr glaube? Dass ich keine Unterschrift akzeptiere?
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