PARAGRAFEN
ERMITTLUNGEN
Art. 19 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte.
„Jeder Mensch hat das Recht auf freie Meinungsäußerung; dieses Recht umfasst die Freiheit, Meinungen unangefochten anzuhängen und Informationen und Ideen mit allen Verständigungsmitteln ohne Rücksicht auf Grenzen zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten“.
Art. 5, Absatz 1 des Grundgesetzes:
„Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit … werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.“
Es gibt noch keine Rezension.
§ 131 Gewaltdarstellung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. eine Schrift (§ 11 Absatz 3), die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildert, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt,
a) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht,
b) einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht oder
2. einen in Nummer 1 bezeichneten Inhalt mittels Rundfunk oder Telemedien
a) einer Person unter achtzehn Jahren oder
b) der Öffentlichkeit zugänglich macht oder
3. eine Schrift (§ 11 Absatz 3) des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diese Schrift ein- oder auszuführen, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 Buchstabe a oder b oder der Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 ist der Versuch strafbar.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Handlung der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dient.
(3) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe a ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.
§ 86 Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen
(1) Wer Propagandamittel
1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist,
2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,
3. einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder
4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen, im Inland verbreitet oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt oder in Datenspeichern öffentlich zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche Schriften (§ 11 Abs. 3), deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.
(4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.
§ 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften (§ 11 Abs. 3) verwendet oder
2. Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen oder enthalten, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.
(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind. (3) § 86 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 53 Tatmehrheit
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.
(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.
(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.
Die einfache Beschwerde
Die Beschwerde ist gegen alle vom Gericht im ersten Rechtszug oder in der Berufungsinstanz erlassenen Beschlüsse und die Verfügungen des Vorsitzenden sowie des Richters im Vorverfahren oder eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig.
Lediglich einige wenige Entscheidungen sind einer Anfechtung entzogen, wobei diese Fälle jedoch ausdrücklich im Gesetz genannt sind. Ferner macht das Gesetz eine Einschränkung bezüglich der Entscheidungen, die der Urteilsfindung unmittelbar vorausgehen. Hierbei handelt es sich um Entscheidungen, die der Vorbereitung der Hauptverhandlung dienen, wie etwa die Terminsfestlegung, oder dem Fortgang der Verhandlung dienen (wie etwa die Verbindung zweier Verfahren). Diese Entscheidungen können nicht gesondert mit der Beschwerde angefochten werden, sondern nur im Rahmen eines Rechtsmittels gegen das Urteil.
Beschwerde kann jeder Verfahrensbeteiligte erheben, der durch die angefochtene Entscheidung betroffen wird. Als Beschwerdeführer kommt daher auch ein Zeuge oder Sachverständiger in Betracht, soweit eine Entscheidung des Gerichts ihn in seinen Rechten verletzt.
Beispiele:
- ein Zeuge kann Beschwerde gegen einen Beschluss erheben, durch den ihm ein Ordnungsgeld auferlegt wurde
- der Verteidiger kann Beschwerde einlegen, wenn ihm der ungehinderte Kontakt zu seinem Mandanten nicht gewährt wird
- der Eigentümer einer Sache kann Beschwerde einlegen, wenn die Sache ohne rechtlichen Grund beschlagnahmt wird
- derjenige, dem die Kosten eines Strafverfahrens durch Beschluss auferlegt wurden, kann Beschwerde einlegen, soweit die Kosten 200,00 Euro übersteigen (diese Einschränkung macht das Gesetz zum Zweck der Verfahrensminimierung)
Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten werden soll, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Hierbei reicht ein Telefaxschreiben aus. Nicht zulässig ist die lediglich telefonische Einlegung der Beschwerde. Eine Begründung der Beschwerde ist nicht erforderlich, kann aber miteingereicht werden. Eine Frist gilt für die einfache Beschwerde nicht (im Gegensatz zur sofortigen Beschwerde). Allerdings ergibt sich mittelbar eine zeitliche Grenze dadurch, dass die Beschwerde durch den Fortgang des Verfahrens gegenstandslos werden kann.
Hält das Gericht, dessen Entscheidung angefochten wurde, die Beschwerde in der Sache für begründet, muss es abhelfen, d. h. die eigene Entscheidung entsprechend abändern. Hält es die Beschwerde hingegen für nicht begründet, muss es die Sache innerhalb von drei Tagen dem Beschwerdegericht vorlegen.
Das Beschwerdegericht entscheidet über die Beschwerde ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, wobei es regelmäßig zuvor der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Das Beschwerdegericht hebt dabei eine für falsch gehaltene Entscheidung der Vorinstanz nicht lediglich auf, sondern trifft die begehrte Sachentscheidung selbst.
BRD & BUND, GERICHTSVOLLZIEHER, GESETZE / JUSTIZ
LIEBE
„BEAMTE“ – DIE STAATSHAFTUNG IST SEIT 1982 AUFGEHOBEN! V1.2.
7. JUNI 2017 AGMIW@DEUTSCHLAND.MS
aktualisiert am 24.06.2018
Das Staatshaftungsgesetz ist
vom „Bundesverfassungsgericht“ 1982 für nichtig erklärt worden. Alle „Beamte“
der „BRiD“ haften seitdem [auch / trotz Erneuerung in 2018] privat und
persönlich (BGB §§ 823 & 839) vollumfänglich mit ihrer eigenen Freiheit
und ihrem eigenen Vermögen – dies allerdings nur bei persönlich
unterschriebenen Verwaltungs-Akten! Das ist das – niedere – Motiv für die
heutige – rechtswidrige – Verweigerung der Unterschriften unter allen
Verwaltungs-Akten!
Warum wohl bietet z.B. die Fa.
ALLIANZ sog. Private
Diensthaftpflichtversicherungen an?
Doch der Vermerk „Dieses
Schreiben ist maschinell erstellt und ohne Unterschrift gültig“ ist rechtsunwirksam; das betreffende Schreiben ist
gerade deswegen ungültig, und somit wegen Formfehlern nichtig.
Mit Veröffentlichung im
Bundesanzeiger / Bundesgesetzblatt (BGBl.) am 24. 04. 2006 (BGBl. 2006, Teil I,
Nr. 18, S. 866 ff.) und am 29. 11. 2007 (BGBl. 2007, Teil I, S. 2614 ff.) sind
die beiden „Gesetze über die Bereinigung von
Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz“
(BMJBBG; sog. „Bereinigungsgesetze“) unter der Überschrift „Bedarf keiner Zustimmung durch
Bundestag und Bundesrat“ in Kraft getreten. Denn diese Gesetzte wurden
unter Umgehung des Bundestags- und rats direkt von den Hauptalliierten in das
BGBl. diktiert.
Mit Artikel 3 („Folgen der
Aufhebung“) des „Zweiten Bereinigungsgesetzes“ ist auch das ehemalige
Recht der Länder auf Erlaß eines Staatshaftungsgesetzes (StHG)
erloschen. Das Staatshaftungsgesetz hat allerdings schon seit 1982 keine Gültigkeit mehr. Das
Standard-Lehrbuchwerk „Studium Jura“ von Windhorst / Sproll, C. H.
Beck Verlag, weist bereits in der Einführung ausdrücklich darauf hin, daß das
Staatshaftungsgesetz von 1981 durch Urteil des
„Bundesverfassungsgerichtes“ vom 19. 10. 1982 (BVerfGE 61, 149) für nichtig erklärt worden ist.
Stattdessen wurde der § 839 BGB („Haftung bei
Amtspflichtverletzung“) wieder eingeführt.
(Artikel 34 GG [„Übernahme der Haftung für Beamte durch den Staat“] ist durch
vorläufige Streichung des Art. 23 GG [„Geltungsbereich“] am 17. / 18. 07. 1990
durch U.S.-Außenminister James Baker III bei den
Pariser „Zwei-Plus-Vier-Verhandlungen“ und spätere endgültige
Aufhebung durch die „Bundes-Regierung“ [Geschäftsführung des Vereinigten
Wirtschaftsgebietes] ebenfalls weggefallen [BGBl. 1990, II, S. 885, 890].)
Damit ist der früher gesetzliche
Anspruch des „Bundesbürgers“ auf Entschädigung gegenüber der „Bundesrepublik“
entfallen. Doch ein Anspruch auf Entschädigung gegen die
handelnden „Beamten“ selber besteht nur bei Verwaltungs-Akten, die
von diesen unterschrieben sind!
Das ist das einzige Motiv für
die heutige Verweigerung der Unterschriften unter allen Beschlüssen,
Bußgeld- / Steuer- /Vollstreckungs-Bescheiden, Haftbefehlen,
Urteilen etc.!
Versucht einmal, ohne
Unterschrift(en) ein Konto zu eröffnen oder ein Auto anzumelden etc. ff…
Aus diesen Gründen ist ein
Schadenersatzanspruch gegen die „Bundesrepublik“, gegen ein „Bundesland“ der
„BRiD“ und gegen eine „öffentlich-rechtliche Körperschaft“ [anstelle einer echten
Gebiets-Körperschaft] ausgeschlossen und nicht möglich.
Personen, die „Gesetze“ der „BRiD“ als sog. „Richter“, „Staatsanwälte“,
„Rechtspfleger“, „Gerichtsvollzieher“, „Polizisten“ oder in anderen Funktionen
als sog. „Beamte“ anwenden, handeln daher nicht in verfassungsmäßigem
Auftrag und auch nicht in Vertretung einer
verfassungsmäßigen Organisation. Solche Personen handeln nicht als „Beamte“, sondern als
Privatpersonen; außerdem handeln sie rechtunwirksam und rechtswidrig.
Auf diese Personen sind § 89
BGB („Haftung für Organe“) und § 31 BBG („Haftung für verfassungsmäßig berufene
Vertreter“) nicht anwendbar. Deshalb haften sie persönlich
vollumfänglich und gesamtschuldnerisch mit ihrer eigenen Freiheit und ihrem
eigenen Vermögen, auch bei Fahrlässigkeit, nach § 839 BGB („Haftung bei
Amtspflichtverletzung“).
Zum Nachweis, daß eine
verantwortliche Willenserklärung („Beschluß“/„Urteil“,
„Bußgeld-“/„Steuerbescheid“, „Haftbefehl“, „Vollstreckungsbescheid“ etc.) eines
„Staatsanwaltes“, „Richters“, „Gerichtsvollziehers“, „Polizisten“ oder in
anderer Funktion als „Beamter“ für die „BRD“ Handelnden vorliegt, muß diese nach § 126 BGB, § 44
VwGO, §§ 315, 317 ZPO und § 275 StPO sowie Art. 11 I und V EGBGB immer mit der eigenhändigen,
vollständigen (Vor- und Familienname) Original-Unterschrift des Handelnden
versehen an den Adressaten ausgehändigt werden (s. § 129 Rn 8 ff BGH
VersR S. 6, 442, Karlsr. Fam. RZ 99, 452).
„(1) Ist durch Gesetz
schriftliche Form vorgeschrieben, so muß die Urkunde von dem Aussteller
eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten
Handzeichens unterzeichnet sein.“ (§ 126, Abs. 1, BGB [„Gesetzliche
Schriftform“])
„(2) Das Urteil ist von den
Richtern, die bei der Entscheidung [Beschluß, Urteil,
Haftbefehl] mitgewirkt haben, zu unterschreiben.“ (§ 275, Abs. 2,
StPO [„Frist und Form der Urteilsniederschrift; Ausfertigungen“])
„(1) Das Urteil ist von den
Richtern, die an der Entscheidung [Beschluß, Urteil,
Haftbefehl] mitgewirkt haben, zu unterschreiben.“ (§ 315, Abs. 1, ZPO
[„Unterschrift der Richter“])
„(2) Solange das Urteil nicht
verkündet und nicht unterschrieben ist, dürfen von ihm Ausfertigungen, Auszüge
und Abschriften nicht erteilt werden.“ (§ 317, Abs. 2, ZPO
[„Urteilszustellung und -ausfertigung“])
„Unterschriften von Richtern
müssen stets mit dem Namen oder zumindest so wiedergegeben werden, daß über
ihre Identität kein Zweifel aufkommen kann. Denn für den Zustellempfänger
muß nachprüfbar sein, ob die Richter, die an der Entscheidung mitgewirkt haben,
das Urteil auch unterschrieben haben. Deshalb genügt insoweit die Angabe »gez.
Unterschrift« nicht.“(Kommentar zu § 315 ZPO; zit.
n. Holger Fröhner, Die Jahrhundertlüge, 7. Fass., S. 88)
Ein Handzeichen (eine
sog. „Paraphe“) ist keine ausreichende,
rechtsgültige Unterschrift (BGH VersR 90). Dies gilt auch bei einer Verfügung
eines sog. „Urkundsbeamten“. Ohne eigenhändige, vollständige
Unterschrift liegt rechtlich lediglich ein Entwurf (sog.„Kladde“) vor. (BGH NJR 80, 1167) Es
wird daher auch keine Frist in Gang gesetzt (BGH NJW 95, 933).
„Amtshilfe“ durch die
„Exekutive“ (Vollziehende Gewalt, z. B. „Polizei“) kann und darf nur dann
gefordert und geleistet werden, wenn das „Amtshilfeersuchen“ nach § 126 BGB
rechtsgültig unterschrieben ist oder (behördenintern) das Vorhandensein einer
rechtsgültigen Original-Unterschrift nach § 34, Abs. 3, VwVerfG korrekt
beglaubigt worden ist (und auch nur dann, wenn die geforderte Handlung
materiell u. formell rechtens ist). Ohne rechtsgültige Unterschrift oder
Beglaubigung liegt lediglich ein unverbindlicher Entwurf (eine „Kladde“) und
ein nichtiges „Amtshilfeersuchen“ vor, das deshalb
unbeachtlich ist (§ 44 VwVerfG).
Eine Beglaubigung gilt nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVerfG) nur innerhalb und zwischen „Behörden“, nicht aber
gegenüber dem Bürger; dort gilt nur das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB): „Der
Beglaubigungsvermerk ist unmittelbar bei der Unterschrift, die beglaubigt
werden soll, anzubringen. Er muß enthalten: 1. die Bestätigung, daß die
Unterschrift echt ist, 2. die genaue Bezeichnung desjenigen, dessen
Unterschrift beglaubigt wird, sowie die Angabe, ob sich der für die
Beglaubigung zuständige Bedienstete Gewißheit über diese Person verschafft hat
und ob die Unterschrift in seiner Gegenwart vollzogen oder anerkannt worden
ist, 3. den Hinweis, daß die Beglaubigung nur zur Vorlage bei der angegebenen
Behörde oder Stelle bestimmt ist, 4. den Ort und den Tag der Beglaubigung, die
Unterschrift des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und das
Dienstsiegel.“
(§ 34, Abs. 3, VwVerfG
[„Beglaubigung von Unterschriften“])
Ein Verwaltungsakt („Urteil“,
„Beschluß“, „Haftbefehl“, „Bußgeldbescheid“, „Steuerbescheid“,
„Vollstreckungsbescheid“ etc.) ist rechtsunwirksam und nichtig,
wenn er der Form nicht genügt: „Ein Rechtsgeschäft, welches der durch
Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch
Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur
Folge.“ (§ 125 BGB [„Nichtigkeit wegen Formmangels“])
Ein Formmangel liegt z. B. vor,
wenn die Schriftform nichteingehalten wird: „Ist durch Gesetz schriftliche
Form vorgeschrieben, so muß die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch
Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens
unterzeichnet werden.“ (§ 126, Abs. 1, BGB [„Schriftform“])
Ein Formmangel liegt auch vor,
wenn die §§ 33 oder 34 VwVerfG nicht eingehalten werden: „Ein nichtiger
Verwaltungsakt ist unwirksam.“ (§ 43, Abs. 3, VwVerfG)
„Ein Verwaltungsakt ist
nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dieser
bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich
ist.“ (§ 44 VwVerfG [„Nichtigkeit des Verwaltungsaktes“])
Ein rechtskräftiger
Verwaltungsakt ist bereits dann nichtig, wenn ein Formfehler
vorliegt: „(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des
Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,…2. der nach einer Rechtsvorschrift
nur durch Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form
nicht genügt.“ (§ 44, Abs. 2, VwVerfG)
Ein „Beamter“ muß vor der
Ausführung eines rechtskräftigen Verwaltungsaktes jedesmal prüfen, ob dieser
auch rechtswirksam ist, und bei Zweifeln oder offensichtlichen Fehlern die
Rechtsunwirksamkeit bei seinem / seinen Vorgesetzten reklamieren
(sog. „Remonstrations-Pflicht“). Ein „Beamter“, der einen Verwaltungsakt
ausführen soll, der der Form nicht genügt, muß also zuerst diesen Formfehler
beheben, indem er für die gesetzlich vorgeschriebene Form sorgt. Erhält ein
„Beamter“ ein Schriftstück, das nicht unterschrieben oder nicht nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVerfG) rechtsgültig beglaubigt ist, und handelt
trotzdem danach, so handelt er eigenmächtig und rechtswidrig und übernimmt
rechtlich selber die volle persönliche Verantwortung für die (noch
festzustellende) Rechtmäßigkeit seiner Handlung (§ 56 bzw. 63 BBG; Art. 65
BayBG; § 839 BGB) und haftet dafür selber persönlich, direkt und vollumfänglich
bei der Vollstreckung eines formfehler-haften Verwaltungsaktes mit seiner
eigenen Freiheit und seinem eigenen Privat-Vermögen.
„Beamtinnen und Beamte tragen
für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche
Verantwortung.“ (§ 63, Abs. 1, BBG [Bundesbeamtengesetz])
Die Verweigerung der
Unterschrift der zuständigen („Amts“-) Personen bei gesetzlich / rechtlich
vorgeschriebener Schriftform ist immer rechtswidrig und macht jede („Amts“-)
Handlung de jure immer rechtsunwirksam. Das Verweigern der Unterschrift führt
de jure immer zu der rechtlichen Unmöglichkeit und Nichtigkeit jeder
„amtlichen“ oder „behördlichen“ Maßnahme, Handlung oder Unterlassung, für die
de jure eine Unterschrift zwingend vorgeschrieben ist. Ein gesetzlicher /
rechtlicher, „amtlicher“ / „behördlicher“ Vorgang, der der Schriftform bedarf,
gilt de jure als nicht vollzogen und damit als nichtig, wenn der
Aussteller des erforderlichen Schriftstückes dieses dem Adressaten (Bürger)
nicht im Original mit eigenhändiger und vollständiger Unterschrift versehen vorlegt.
Der Vermerk „Dieses
Schreiben ist maschinell erstellt und ohne Unterschrift gültig“ ist rechtsunwirksam;
das betreffende Schreiben ist gerade deswegen ungültig,
nämlich nichtig.
Die Vorgehensweise des zivilen
Bürgers:
Bei Kontrollen, Hausdurchsuchungen,
Verhaftungen, Gerichts-Verhandlungen, Pfändungen, Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung („Offenbarungseid“) etc. daher stets die vollständigen Namen, die
Personalausweis-Nummern und die privaten Postanschriften aller in dem
jeweiligen Fall ausführenden oder beteiligten „Beamten“ verlangen – zwecks
zivilrechtlicher Haftbarmachung und strafrechtlicher Verfolgung.Jeder „Beamte“ muß sich immer ausweisen – ohne „Wenn
und Aber“ (dies wird in den Bundesländern unterschiedlich gehandhabt)! Ein
„Richter“, ein „Gerichtsvollzieher“, ein „Polizist“, ob in Uniform oder nicht,
ob persönlich bekannt oder nicht, muß sich von Gesetz
wegen vor jedem offiziellen Einschreiten und juristischen
Handeln jedem Bürger gegenüber legitimieren, wenn es der Bürger verlangt! Und
»legitimieren« bedeutet, daß man den Dienstausweis in Ruhe lesen sowie Namen
und Dienstnummer notieren darf und kann! (Am besten [irgendwie] Kopien der
Ausweise und [heimlich] Photos der „Beamten“ sowie [heimlich] Audio- und
Video-Mitschnitte machen und möglichst stets für mehrere Zeugen, bei
Gerichts-Verhandlungen für mehrere Prozeß-Beobachter sorgen!)
Es werden stets ausdrücklich
und unbefristet alle Ansprüche, alle Rechte, sämtliche Rechtsmittel und
sämtliche Rechtsschritte bis zur höchsten und letzten internationalen Instanz
von Seiten des betroffenen Bürgers schriftlich vorbehalten. Fristen
bestehen nicht.
Vgl. „BRD: Fakt und
Fiktion“, 03. 10. 2010, www.mmnews.de/index.php/politik/6545-brd-fakt-und-fiktion
Norbert
Knobloch, „Deutschland souverän?“, 23. 11. 2012, www.mmnews.de/index.php/politik/11355-deutschland-souveraen
Michael Mross, „Wie
souverän ist Deutschland?“, 06. 09. 2013,www.mmnews.de/index.php/politik/14769-wie-souveraen-ist-deutschland
Die „Bundesrepublik
Deutschland“ („BRD“) und die „Deutsche Demokratische Republik“ („DDR“) wurden
bei den Pariser „Zwei-Plus-Vier-Verhandlungen“ am 17. 07. 1990 per
18. 07. 1990 durch die Alliierten aufgelöst (die „BRD“ durch
U.S.-Außenminister James Baker III, die „DDR“ durch
UdSSR-AußenministerEduard Schewardnadse) und Artikel 23 des Grundgesetzes („Geltungsbereich des
Grundgesetzes“) zunächst gestrichen (von
U.S.-Außenminister James Baker III) und dann aufgehoben (von der fälschlich sog.
„Bundes-Regierung“, d. h. von der NGO-Geschäftsführung des Vereinigten
Wirtschaftsgebietes; BGBl. 1990, II, S. 885, 890) und durch den
neuen Artikel 23 („Europäische Union – Grundrechtsschutz – Subsidiaritätsprinzip“)
ersetzt. Diese sog. „Überblendung“ist allerdings de jure unzulässig,
ungültig und unwirksam („nichtig“):
„Dieses Verfahren der
Überblendung einer Bestimmung durch eine andere ist in der
Gesetzestechnik absolut unzulässig. Die
Geschichte jeder einzelnen Norm muß eindeutig
abbildbar bleiben. Das gilt in besonderem Maße für die Bestimmungen des
Grundgesetzes. Jede Norm ist Gegenstand vielfältiger Bezugnahmen in anderen
Gesetzen, der kontroversen Kommentierung und rechtstheoretischer Erörterungen.
Zahlreiche Gerichtsentscheidungen beziehen sich darauf. Nach Überblendung aber
führt jegliche Referenz notwendig zu Unverständnis – oder schlimmer noch: zu
Irrtümern.“(Rechtsanwältin Silvia Stolz; zit. n. Holger
Fröhner, Die Jahrhundertlüge, Verlag epubli GmbH, Berlin 2009, 7. Fassung
2009, S. 44; Hervorheb. d. d. Verf.)
Auch
die Präambel sowie Artikel 146 („Geltungsdauer des Grundgesetzes“)
wurden aufgehoben u. durch neue Fassungen ersetzt – zwecks Täuschung des
Deutschen Volkes und Vorspiegelung falscher „Tatsachen“. Alle drei Änderungen
sind allerdings formalrechtlich unzulässig, rechtsunwirksam und rechtsungültig
(„nichtig“) sowie, im Falle der Präambel und des Artikels 146, obendrein
inhaltlich falsch, fehlerhaft und unzutreffend. (Übrigens: der Bilderberger sowie
unzurechnungsfähige,
gemeingefährliche Law-and-Order-Fanatiker Wolfgang
Schäuble [CDU] wollte den Schlußartikel 146 des Grundgesetzes schon 1990
ersatzlos streichen [sic!]…!)
Quelle: Norbert Knobloch /edit
markus
Weiterführende Links hierzu:
➡ /bundesbereinigungsgesetze-2006-2010
➡ /landgericht-tuebingen-vs-gez
➡ /die-polizei-im-hier-und-jetzt
➡ /wie-funktioniert-die-taeuschung-im-rechtsverkehr
➡ /die-taeuschung-im-rechtsverkehr-2-blanko-geschaefte
➡ /wo-ist-mein-gesetzlicher-richter
➡ /wer-verschenkt-gerne-steuern
➡ /meine-person-und-die-behoerden
➡ /wider-der-brid-willkuer
➡ /die-unterschrift
➡ /aufruf-an-alle-beamten
➡ /souveraenitaet-deutschlands
➡ Unterschrift.Richter (PDF)
➡ Beamtenwegweiser 2015 (PDF)
➡ /bundesbereinigungsgesetze-2006-2010
➡ /landgericht-tuebingen-vs-gez
➡ /die-polizei-im-hier-und-jetzt
➡ /wie-funktioniert-die-taeuschung-im-rechtsverkehr
➡ /die-taeuschung-im-rechtsverkehr-2-blanko-geschaefte
➡ /wo-ist-mein-gesetzlicher-richter
➡ /wer-verschenkt-gerne-steuern
➡ /meine-person-und-die-behoerden
➡ /wider-der-brid-willkuer
➡ /die-unterschrift
➡ /aufruf-an-alle-beamten
➡ /souveraenitaet-deutschlands
➡ Unterschrift.Richter (PDF)
➡ Beamtenwegweiser 2015 (PDF)
Was müssen die für eine Angst
haben…! 😉
➡ /Erster-Kreis-in-Thueringen-startet-die-Anti-Reichsbuerger-Versicherung
Nette Idee, dies wird den Mitarbeiter keinesweg vor der privaten Haftung schützen können und werden.
Dies dient nur zur Beruhigung der (noch?) ahnunglosen Mitarbeiter.
Würden die Behörden sich an die geltenden Gesetze halten, würde man auch diese sog. Versicherung nicht benötigen.
➡ /Erster-Kreis-in-Thueringen-startet-die-Anti-Reichsbuerger-Versicherung
Nette Idee, dies wird den Mitarbeiter keinesweg vor der privaten Haftung schützen können und werden.
Dies dient nur zur Beruhigung der (noch?) ahnunglosen Mitarbeiter.
Würden die Behörden sich an die geltenden Gesetze halten, würde man auch diese sog. Versicherung nicht benötigen.