1. Brief an Minister und Antworten - staatsanwalt versus erik kothny

STAATS- ANWALT
versus
ERIK
Az.: 845 Cs 112 Js 157749/17
        18 Ns 112 Js 157749/17
KOTHNY
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Title
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1. Brief an Minister und Antworten

Dienstaufsichtsbeschwerden
Achtung. Die Dokumente auf dieser homepage dienen dazu, den Wahrheitsgehalt meiner Aussagen zu überprüfen. Namen daraus dürfen nicht veröffentlicht werden. Bei Veröffentlichung von Domumenten sind Namen zu anonymisieren.
Der Rektor der Uni Dresden hat bei der Staatsanwaltschaft Dresden beantragt, meinen Post auf Facebook zu "ueberpruefen". Da dies auf auf dem ofiziellen  Briefpapier der Uni erfolgte, hat der Rektor sein Neutralitatesgebot verletzt. Ich habe deshalb beim Kultusministerium eine Dienstaufsichtsbeschwerde eingereicht. Das Merkwuerdige daran:
1. Die E-Mail kam zurueck
2. Das Einschreiben kam nie an, obwohl es laut Thailaendischer Tracknummer ausgeliefert wurde.
3. Ein Nachforschungsersuchen bei der Deutschen Post wurde nie beantwortet
4. Bescheinigung vom Buergeramt, dass das Schreiben am 1.3.2018 an den Minister weitergeleitet wurde.
Antwort am 13. 03. 2018 durch Erik Kothny

Sehr geehrter Herr John,

ich bestätige den Eingang Ihrer E-mail.
Ich werde mich bis etwa Ende nächster Woche mit einer Erwiderung bei Ihnen melden.

Sie könnten mir aber behilflich sein und mir die Quelle nennen, in der es zu den Aufgaben eines Rektors gehört, darauf hinzuwirken, dass der Ruf der Landeshauptstadt durch fremdenfeindliche Demonstrationen nicht beschädigt wird. Zudem muss es staatliche Quellen geben (Aktenzeichen von Polizeimeldungen, Gerichtsurteilen etc.), die bestätigen, dass es sich bei der Pegida Demonstration 2015 um eine fremdenfeindliche womöglich noch unangemeldete Demo gehandelt habe.

Mit freundlichen Gruessen

Erik Kothny
Gegenüberstellung der Argumente
Sehr geehrter Herr John

Der formal rechtliche Aspekt Ihres Schreibens vom 13. März 2018, dass eine Verjährung nach dem Disziplinarrecht vorliege, muss ich wohl so akzeptieren (ich habe erst 2 Jahre nach dem Vorfall von der Staatsanwaltschaft davon erfahren); und ob es sich bei Herrn Prof. Dr. Hans Müller-Steinhagen um einen Beamten handelt, oder nicht, entzieht sich meiner Kenntnis. Sicher aber ist, dass an seine Position als Rektor ähnliche Massstäbe anzulegen sind, wie an einen Beamten, schließlich vertritt er – wie sie selbst schreiben - eine Excellenz-Universität nach außen.

Nicht akzeprieren kann ich Ihre weitere inhaltliche Wertung

Wie Sie anmerkten, vertritt der Rektor der TU Dresden die Hochschule nach außen. Auch verstehe es sich von selbst, dass die TU Dresden als Exzellenzuniversität auch international über zahlreiche Kontakte verfüge. Um so dringender ist es geboten, dass Recht und Gesetz Richtschnur des Handelns sein sollten und nicht eine selbstgefällige und durch niemanden kontrollierte ’’Moral’’, wie sie der Rektor an den Tag legt.

1.
Ich konnte keine Dienstanweisung finden, geschweige denn ein Landes- oder Bundesgesetz ausfindig machen, worin gefordert  ist, dass es zur ’’dienstlichen Aufgabe eines Rektors’’ gehöre, darauf hinzuwirken, dass der Ruf der Landeshauptstadt nicht durch fremdenfeindliche Demonstrationen beschädigt werde.

2.
Sie haben keinen einzigen Beleg erbracht, dass es sich bei der Pegida Organisation um eine fremdenfeindliche Demonstrationen handelt (Stand 2015). Dies juristisch festzustellen kann nicht Aufgabe eines Rektors oder einer Uni sein. Dafür gibt es staatliche Stellen und Behörden (Verfassungsschutzes, Justiz und Polizei) und kann nicht in das Gutdünken eines Rektors fallen, der damit auch noch mit einem Transparent im Internet hausieren geht.
 
Ich füge diesem Schreiben das Pegida-Positionspapier bei. Ich kann darin zwar islamkritisches, aber nichts fremdenfeindliches entdecken.

3.
Wenn sich ein Rektor im Namen der Uni eine moralische Wertung über eine demokratisch legitimierte Organisation und deren behördlich genehmigten Demonstartionen ohne gesetzliche Grundlage herausnimmt, fällt dies unter die Rubrik Amtsanmaßung. Sie können meine Auffassung gerne durch entsprechenden Gesetze oder Dienstanweisungen widerlegen. Können sie dies nicht, decken sie das Fehlverhalten des Rektors.

4.
Was Ihre Argumentation von Demonstrationen der Pegida-Organisation am 3. Oktober 2016 betrifft, ist sie für diesen Fall unerheblich, da man einen Sachverhalt von 2015 nicht mit einem Hinweis auf Geschehnisse von 2016 begründen kann. Deshalb gehe ich auch nicht näher darauf ein.

5.
Im Gegensatz zu Ihnen, meine ich, dass der Rektor der TU Dresden sehr wohl gegen die sich aus Art. 33 Abs. 3 Grundgesetz i. V. m. § 33 Beamtenstatusgesetz ergebenden Verpflichtungen zur Neutralität verstoßen hat, indem er als Rektor klar gegen eine demokratisch legitimierte Organisation Stimmung machte.
 
Die Punkte 1 - 5 juristisch zu bewerten ist auch nicht meine Aufgabe, sondern Ihre und die der Politik. Ich benötige hierzu keine weitere Stellungnahme Ihrerseits. Sehr wohl aber im nachfolgenden Punkt 6, weil er mich persoenlich betrifft.

6.
Prof. Dr. Hans Müller-Steinhagen hatte auf dem offiziellen Briefbogen der TU bei der Staatsanwaltschaft um die Überprüfung meines FB-Postings ’’gebeten’’ und sich in einem zweiten dienstlichen Schreiben durch die Rechtsabteilung der TU bei der StA über den Sachstand informiert. Damit hat sich die Universität als Institution gegen mich gestellt, obwohl ich den Rektor noch nicht einmal angegriffen habe und die Universitaet schon gar nicht. Im Gegenteil: Ich habe festgestellt, dass es Herrn Prof. Dr. Hans Müller-Steinhagen freistehe zu demonstrieren. Mein Post bestand darin, darauf hinzuweisen, dass es andere Systeme gibt, wo es diesen freien Willen nicht gibt.

Herr Hans Müller-Steinhagen hat mit seinen dienstlichen Schreiben die Universität für seine Denunziation instrumentalisiert, vermutlich um moralischen Druck auf die Strafverfolgungsbehörde auszuüben. Bei der StA wollte er vermutlich erreichen, was ihn bei facebook nicht gelungen ist, nämlich mich zu diskreditieren. Fakt ist: Nicht ich habe den Bezug zur Uni hergestellt, sondern Herr Hans Müller-Steinhagen höchstpersönlich.   
  
Ich beantrage also, das dienstrechtliche Verhalten des Rektors und der Rechtsabteilung der Uni erneut auf Gesetzeskonformität zu prüfen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen und mir insbesondere mitzuteilen, was Sie in Sachen Punkt 6 unternommen haben.
  
Vermutlich sind Sie sich überhaupt nicht bewusst, welche persönlichen und finanziellen Konsequenzen die Denunziation des Rektors auf dienstlichem Papier und die dienstliche Nachfrage seiner Rechtsabteilung bei der StA für mich hatte und immer noch hat.
  
Sollten Sie nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu einer Neubewertung des Verhaltens von Prof. Dr. Hans Müller-Steinhagen und der Rechtsabteilung kommen, werde ich sein und Ihr Verhalten auf Gesetzeskonformität durch die Justiz überprüfen lassen.  
  
Banglamung, den 26. März 2018

Mit freundlichen Grüssen
 
         Erik Kothny


















Auf diese entscheidende Frage, ob die Handlungsweise des Rektora nach Recht und Gesetz erfolgt, oder nach einer durch niemanden kontrollierten ’’Moral’’ bleibt unbeantwortet.
 
1.
Auf die Frage der Legitimitaet der Handlungsweise des Rektors gehen Sie mit keinem Wort ein.
 
 
 
 
2.
Auch in Ihrem zweiten Antwortschreiben erbringen sie keinen Beleg, auf Ihre Behauptung, bei Pegida handle es sich um eine fremdenfeindliche Organisation.
 
 
 
 
 
 
 
 
3.



Sie zitieren in Ihrem Antwortschreiben dass die Handlungsweise des Rektors durch Gesetz oder Dienstanweisung gedeckt ist. Den Beweis bleiben Sie schuldig.
 
 
4.
Wie der Fall Tatjana Festerling von Oktober 2016 belegt, wurde die Staatsanwaltschaft sehr wohl aktiv und ist in der Lage gesetzliche Verstoesse vor Gericht zu bringen.
 
 
 
5.
Ich stelle fest, dass meine Behauptung der Rektor der Tu Dresden habe gemaess Art 33 Abs 3 GG i.V. m. § 33 Beamtenstatusgesetz ergebenden Verpflichtungen zur Neutralität verstoßen, nicht vin Ihnen wiederlegt wurde.
 
 
 
 
 
 
 
 6.
Sie begruenden nicht die Notwendigkeit des Gebrauchs von Dienstlichem Briefpapier.
 



 
Denn Ich habe mit keinem Wort die Uni angegriffen, sondern lediglich festgestellt, dass der Herr im Bild nicht zur Demo will. Er selbst hat sich als Rektor geoutet.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Sie haben die Gesetzeskonformitaet des Rektors nicht nachweisen koennen, deshalb bleibt es bei meinem Entschluss, das Verhalten des Rektors durch die Justiz ueberprufene zu lassen.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 



Erik Kothny
Widerspruch
Erik Kothny                                                                131/Moo 5, Soi 12, Naklua Road,
                                                                              Banglamung, Chonburi 20150
                                                                              Thailand
                                                                              Kothny@hotmail.de
                                                                              +66 851519163
 
STAATSMINISTERIUM
FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST                via.  axel.john@smwk.sachsen.de*
Postfach 10 09 20 I
01079 Dresden
 
 
Betr. Widerspruch auf Antwort Staatsministerium zur Dienstaufsichtsbeschwerde
       gegen den Rektor der TU Dresden,
 
AZ.: 1-0361/10/1
 
 
Sehr geehrter Herr John
 
Der formal rechtliche Aspekt Ihres Schreibens vom 13. März 2018, dass eine Verjährung nach dem Disziplinarrecht vorliege, muss ich wohl so akzeptieren (ich habe erst 2 Jahre nach dem Vorfall von der Staatsanwaltschaft davon erfahren); und ob es sich bei Herrn Prof. Dr. Hans Müller-Steinhagen um einen Beamten handelt, oder nicht, entzieht sich meiner Kenntnis. Sicher aber ist, dass an seine Position als Rektor ähnliche Massstäbe anzulegen sind, wie an einen Beamten, schließlich vertritt er – wie sie selbst schreiben - eine Excellenz-Universität nach außen.
  
Nicht akzeprieren kann ich Ihre weitere inhaltliche Wertung
  
Wie Sie anmerkten, vertritt der Rektor der TU Dresden die Hochschule nach außen. Auch verstehe es sich von selbst, dass die TU Dresden als Exzellenzuniversität auch international über zahlreiche Kontakte verfüge. Um so dringender ist es geboten, dass Recht und Gesetz Richtschnur des Handelns sein sollten und nicht eine selbstgefällige und durch niemanden kontrollierte ’’Moral’’, wie sie der Rektor an den Tag legt.
  
1.
Ich konnte keine Dienstanweisung finden, geschweige denn ein Landes- oder Bundesgesetz ausfindig machen, worin gefordert  ist, dass es zur ’’dienstlichen Aufgabe eines Rektors’’ gehöre, darauf hinzuwirken, dass der Ruf der Landeshauptstadt nicht durch fremdenfeindliche Demonstrationen beschädigt werde.
 
2.
Sie haben keinen einzigen Beleg erbracht, dass es sich bei der Pegida Organisation um eine fremdenfeindliche Demonstrationen handelt (Stand 2015). Dies juristisch festzustellen kann nicht Aufgabe eines Rektors oder einer Uni sein. Dafür gibt es staatliche Stellen und Behörden (Verfassungsschutzes, Justiz und Polizei) und kann nicht in das Gutdünken eines Rektors fallen, der damit auch noch mit einem Transparent im Internet hausieren geht.
 
Ich füge diesem Schreiben das Pegida-Positionspapier bei. Ich kann darin zwar islamkritisches, aber nichts fremdenfeindliches entdecken.

3.
Wenn sich ein Rektor im Namen der Uni eine moralische Wertung über eine demokratisch legitimierte Organisation und deren behördlich genehmigten Demonstartionen ohne gesetzliche Grundlage herausnimmt, fällt dies unter die Rubrik Amtsanmaßung. Sie können meine Auffassung gerne durch entsprechenden Gesetze oder Dienstanweisungen widerlegen. Können sie dies nicht, decken sie das Fehlverhalten des Rektors.
 
4.
Was Ihre Argumentation von Demonstrationen der Pegida-Organisation am 3. Oktober 2016 betrifft, ist sie für diesen Fall unerheblich, da man einen Sachverhalt von 2015 nicht mit einem Hinweis auf Geschehnisse von 2016 begründen kann. Deshalb gehe ich auch nicht näher darauf ein.
 
5.
Im Gegensatz zu Ihnen, meine ich, dass der Rektor der TU Dresden sehr wohl gegen die sich aus Art. 33 Abs. 3 Grundgesetz i. V. m. § 33 Beamtenstatusgesetz ergebenden Verpflichtungen zur Neutralität verstoßen hat, indem er als Rektor klar gegen eine demokratisch legitimierte Organisation Stimmung machte.
 
 
Die Punkte 1 - 5 juristisch zu bewerten ist auch nicht meine Aufgabe, sondern Ihre und die der Politik. Ich benötige hierzu keine weitere Stellungnahme Ihrerseits. Sehr wohl aber im nachfolgenden Punkt 6, weil er mich persoenlich betrifft.
  
6.
Prof. Dr. Hans Müller-Steinhagen hatte auf dem offiziellen Briefbogen der TU bei der Staatsanwaltschaft um die Überprüfung meines FB-Postings ’’gebeten’’ und sich in einem zweiten dienstlichen Schreiben durch die Rechtsabteilung der TU bei der StA über den Sachstand informiert. Damit hat sich die Universität als Institution gegen mich gestellt, obwohl ich den Rektor noch nicht einmal angegriffen habe und die Universitaet schon gar nicht. Im Gegenteil: Ich habe festgestellt, dass es Herrn Prof. Dr. Hans Müller-Steinhagen freistehe zu demonstrieren. Mein Post bestand darin, darauf hinzuweisen, dass es andere Systeme gibt, wo es diesen freien Willen nicht gibt.
 
Herr Hans Müller-Steinhagen hat mit seinen dienstlichen Schreiben die Universität für seine Denunziation instrumentalisiert, vermutlich um moralischen Druck auf die Strafverfolgungsbehörde auszuüben. Bei der StA wollte er vermutlich erreichen, was ihn bei facebook nicht gelungen ist, nämlich mich zu diskreditieren. Fakt ist: Nicht ich habe den Bezug zur Uni hergestellt, sondern Herr Hans Müller-Steinhagen höchstpersönlich.   
 
Ich beantrage also, das dienstrechtliche Verhalten des Rektors und der Rechtsabteilung der Uni erneut auf Gesetzeskonformität zu prüfen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen und mir insbesondere mitzuteilen, was Sie in Sachen Punkt 6 unternommen haben.
 
Vermutlich sind Sie sich überhaupt nicht bewusst, welche persönlichen und finanziellen Konsequenzen die Denunziation des Rektors auf dienstlichem Papier und die dienstliche Nachfrage seiner Rechtsabteilung bei der StA für mich hatte und immer noch hat.
 
Sollten Sie nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu einer Neubewertung des Verhaltens von Prof. Dr. Hans Müller-Steinhagen und der Rechtsabteilung kommen, werde ich sein und Ihr Verhalten auf Gesetzeskonformität durch die Justiz überprüfen lassen.  
 
Banglamung, den 26. März 2018
 
Mit freundlichen Grüssen
  
         Erik Kothny
ANLAGE
POSITIONSPAPIER der PEGIDA

1. PEGIDA ist FÜR die Aufnahme von Kriegsflüchtlingen und politisch oder religiös Verfolgten. Das ist Menschenpflicht!

2. PEGIDA ist FÜR die Aufnahme des Rechtes auf und die Pflicht zur Integration ins Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (bis jetzt ist da nur ein Recht auf Asyl verankert)!

3. PEGIDA ist FÜR dezentrale Unterbringung der Kriegsflüchtlinge und Verfolgten, anstatt in teilweise menschenunwürdigen Heimen!

4. PEGIDA ist FÜR einen gesamteuropäischen Verteilungsschlüssel für Flüchtlinge und eine gerechte Verteilung auf die Schultern aller EU-Mitgliedsstaaten! (Zentrale Erfassungsbehörde für Flüchtlinge, welche dann ähnlich dem innerdeutschen, Königsteiner Schlüssel die Flüchtlinge auf die EU-Mitgliedsstaaten verteilt)

5. PEGIDA ist FÜR eine Senkung des Betreuungsschlüssels für Asylsuchende (Anzahl Flüchtlinge je Sozialarbeiter/Betreuer – derzeit ca.200:1, faktisch keine Betreuung der teils traumatisierten Menschen)

6. PEGIDA ist FÜR ein Asylantragsverfahren in Anlehnung an das holländische bzw. Schweizer Modell und bis zur Einführung dessen, FÜR eine Aufstockung der Mittel für das BAMF (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) um die Verfahrensdauer der Antragstellung und Bearbeitung massiv zu kürzen und eine schnellere Integration zu ermöglichen!

7. PEGIDA ist FÜR die Aufstockung der Mittel für die Polizei und GEGEN den Stellenabbau bei selbiger!

8. PEGIDA ist FÜR die Ausschöpfung und Umsetzung der vorhandenen Gesetze zum Thema Asyl und Abschiebung!

9. PEGIDA ist FÜR eine Null-Toleranz-Politik gegenüber straffällig gewordenen Asylbewerbern und Migranten!

10. PEGIDA ist FÜR den Widerstand gegen eine frauenfeindliche, gewaltbetonte politische Ideologie aber nicht gegen hier lebende, sich integrierende Muslime!

11. PEGIDA ist FÜR eine Zuwanderung nach dem Vorbild der Schweiz, Australiens, Kanadas oder Südafrikas!

12. PEGIDA ist FÜR sexuelle Selbstbestimmung!

13. PEGIDA ist FÜR die Erhaltung und den Schutz unserer christlich-jüdisch geprägten Abendlandkultur!

14. PEGIDA ist FÜR die Einführung von Bürgerentscheidungen nach dem Vorbild der Schweiz!

15. PEGIDA ist GEGEN Waffenlieferungen an verfassungsfeindliche, verbotene Organisationen wie z.B. PKK

16. PEGIDA ist GEGEN das Zulassen von Parallelgesellschaften/Parallelgerichte in unserer Mitte, wie Sharia-Gerichte, Sharia-Polizei, Friedensrichter usw.

17. PEGIDA ist GEGEN dieses wahnwitzige "Gender Mainstreaming", auch oft "Genderisierung" genannt, die nahezu schon zwanghafte, politisch korrekte Geschlechtsneutralisierung unserer Sprache!

18. PEGIDA ist GEGEN Radikalismus egal ob religiös oder politisch motiviert!

19. PEGIDA ist GEGEN Hassprediger, egal welcher Religion zugehörig!
Antwort Staatsministerium
Gegenüberstellung der Argumente
Sehr geehrter Herr Kothny,

in Ihrem Schreiben vom 26. März 2018 teilen Sie mit, dass Sie „Widerspruch" gegen meine Entscheidung vom 13. März 2018 einlegen.
 
In meinem Schreiben vom 13. März 2018 hatte ich Ihnen mitgeteilt, dass ich keinen Anlass sehe, dienstrechtliche Schritte gegen den Rektor der Technischen Universität Dresden einzuleiten. Meine Entscheidung hatte ich damit begründet, dass ich nicht erkennen kann, dass das Verhalten des Rektors gegen dienstrechtliche Vorgaben verstößt.
 
Gemäß § 17 Abs. 1 Sächsisches Disziplinargesetz (SächsDG) entscheidet über die Einleitung dienstrechtlicher Schritte der Dienstvorgesetzte.
 
Liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, dass ein Dienstvergehen begangen wurde, ist ein Verfahren einzuleiten. Daraus ist zu schließen, dass es keinen individualrechtlichen Anspruch auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens oder sonstiger dienstrechtlicher Schritte gegenüber dem Beamten gibt.
 


Damit ist der Rechtsbehelf des Widerspruchs unzulässig.
Aus dienstrechtlicher Sicht ist der Vorgang daher abgeschlossen.

Abgesehen davon halte ich es auch nicht für einen Verstoß gegen dienstrechtliche Vorgaben, wenn der Rektor der Technischen Universität Dresden in seiner Eigenschaft als Rektor eine Strafanzeige gegen Sie einreicht.

Der Rektor leitet die Hochschule und vertritt diese nach außen, § 82 Absatz 1 Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz (SächsHSFG). Diese Befugnisse geben ihm auch das Recht, Strafanzeige in seiner dienstlichen Funktion zu stellen.
 



In diesem Zusammenhang geht es auch nicht um die Frage, ob es sich bei PEGIDA um eine fremdenfeindliche Vereinigung handelt, sondern darum ob die Abbildung einer offensichtlich ermordeten Frau und die beigefügte Kommentare Straftatbestände erfüllen.
 


Gemäß § 152 der Strafprozessordnung (StPO) hat die Staatsanwaltschaft zu prüfen, ob ein Anfangsverdacht besteht und damit Ermittlungen einzuleiten sind. Die Einzelheiten des gegen Sie eingeleiteten Ermittlungsverfahrens sind mir selbstverständlich nicht bekannt, jedenfalls obliegt es der Staatsanwaltschaft, aufgrund eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses ggf. eine Hausdurchsuchung durchzuführen. Offensichtlich ist die Staatsanwaltschaft zu dem Schluss gekommen, dass insoweit ein Anfangsverdacht gegen Sie besteht und strafrechtliche Ermittlungen gegen Sie einzuleiten waren. Diese Entscheidung hat nur mittelbar mit der Strafanzeige des Rektors der Technischen Universität Dresden zu tun. Im Übrigen ist damit noch lange nicht gesagt, dass es in Ihrem Fall zur Einleitung eines Strafverfahrens kommt oder ein Strafbefehl auszustellen ist. Dies hängt vom Ergebnis der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft ab, das Verfahren kann auch in einer Einstellung enden, § 170 StPO.

Zusammenfassend bleibt nochmals festzuhalten, dass kein Anlass besteht, dienstrechtliche
 
Schritte gegen den Rektor einzuleiten.








Ich hatte diesbezueglich  sehr wohl begruendet, dass der Rektor der TU Dresden seine dienstliche Stellung fuer seine durch das Pappschild erkennbare ’’Kritik’’ an der Pegida missbrauchte.

 
 
 
 
 
Durch den Missbrauch der Nennung seiner Position als Rektor in Sachen Pegida auf dem Pappschild  liegen hinreichend Grunede fuer den Missbrauch seiner Dienststellung vor.
Komisch. In Ihrem Schreiben vom 13. Maerz behaupten sie noch, ’’In beiden von Ihnen erwähnten Fällen handelt es sich ganz offensichtlich nicht um verbeamtetes Personal, sodass hier völlig andere rechtliche Maßstäbe anzulegen sind.
 
 
Durch Ihre Untaetigkeit bleibt somit nur der Gang vor Gericht.
 
Der Rektor hat nie eine Strafanzeige gegen mich eingereicht, sondern lediglich eine (kollegiale) Bitte an den Staatsanwalt gestellt. Das laeuft eher unter der Ueberschrift Denunziation.
 
 
Wenn der Rektor die Hochschule leitet und nach aussen vertritt, unterliegt er dem Neutralitaetsgebot in politischen Angelegenheiten. Und dagegen hat er sowohl mit dem Pappschild in der Oeffentlichkeit verstossen, als auch mit der Nachricht an den Staatsanwalt auf dienstlichen Papier und der anschliessenden Nachfrage beim StA durch die Rechtsabteilung
 
Es geht sehr wohl, um die Frage, ob es sich bei Pegida um eine fremdenfeindlsiche Orgnaisation handelt oder nicht, weil Sie selbst in Ihrem Schreiben vom 13. Maerz fesstellen: „ …, dass es zu seinen (des Rektors) dienstlichen Aufgaben gehört, darauf hinzuwirken, dass der Ruf der Landeshauptstadt durch fremdenfeindliche Demonstrationen nicht beschädigt wird.
 
Von meiner Seite besteht kein Badarf an Rechtsbelehrungen. Diese lenken nur vom mutmasslichen Dienstvergehen des Rektors ab.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
STAATSANWALT
ERIK KOTHNY
versus
Erik Kothny, 131/9, Moo 5. Soi 12, Naklua Rd, Banglamung, Chonburi 20150 Thailand
e.kothny@hotmail.com
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