Straf-Anzeige StA - staatsanwalt versus erik kothny

STAATS- ANWALT
versus
ERIK
Az.: 845 Cs 112 Js 157749/17
        18 Ns 112 Js 157749/17
KOTHNY
Besucherzaehler
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Straf-Anzeige StA

Anzeigen > C Staatsanwalt
Achtung. Die Dokumente auf dieser homepage dienen dazu, den Wahrheitsgehalt meiner Aussagen zu überprüfen. Namen daraus dürfen nicht veröffentlicht werden. Bei Veröffentlichung von Dokumenten sind Namen zu anonymisieren.
Anmerkung: Abweichend vom Original sind hier Quellnachweise in <   > gesetzt, die direkt mit dem angesprochenen Dokument verlinkt sind.
Erik Kothny                                                             131/9, Moo 5, Soi 12, den 01.11.2019  ORIGINAL hier
                                                                             Naklua Road, Banglamung
                                                                             Chonburi 20150
                                                                             Thailand
                                                                             +66 851519163
                                                                             +49 1773088709
                                                                             +49 893008644
                                                                             kothny@hotmail.de
An den Oberstaatsanwalt                                         
Nymphenburger Straße 16
80335 München                                   
  
Betr.:           Straf-Anzeige gegen Staatsanwalt Wxxxxxxxx, Vorname unbekannt,
 
Vorgang:      845 Cs 112 Js 157749/ 17
                    18 Ns 112 Js 157749/ 17

   
 
Sehr geehrter Herr Oberstaatsanwalt,

Ich erstatte Anzeige gegen Staatsanwalt Wxxxxxxxx wegen
a.    Unwahrer dienstlicher Behauptungen zu meinem Nachteil
b.    Rufschädigung
c.    Freiheitberaubung
d.    Erschleichen einer Unterschrift
e.    Nichteinhaltes der Verpflichtung eines Staatsanwaltes Fakten pro und contra zu ermitteln.
 
Zu a) Unwahre dienstliche Behauptung
 
Tatbeschreibung:
In der Verfügung vom 29.05.2018 behauptet StA Wxxxxxxxx der Wahrheit zuwider unter den Vermerken A und B der Prozessakte Seite 126/127 (Anlage 1), <Anlage 37> ich sei mit „unbekanntem Aufenthalt für längere Zeit abwesend“. Diese Behauptung lässt sich Herr Wxxxxxxxx am 29. Mai 2018 von der Justizangestellten Jxxxxxxxx sogar beglaubigen.
Diese Tatsachenbehauptung stellt eine unwahre dienstliche Behauptung dar.
  
Begründung:
In folgenden Schriftstücken wurden Herr Wxxxxxxxx oder seine Mitarbeiter vor der Verfügung vom 29. 05. 2019 über meinen Aufenthaltsort informiert:
-      Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Rektor Hans Müller-Steinhagen vom 21.12.2017 als Info-Adressat via E-Mail (Anlage 2) <Anlage Brief an Minister>
-      Anzeige gegen den Rektor der TU <Anlage 14)
-      Schreiben an Herrn Wxxxxxxxx vom 21.03.2018, mit dem Ausdrücklichen Hinweis über meine Erreichbarkeit (Anlage 3, erster Absatz ) <Anlage 11>
-      Schreiben an Frau Staatsanwältin Txxxxxx vom 13.04.2018 (Anlage 4) <Anlage 13>
-      Anmeldung bei der Deutschen Botschaft Bangkok am 2.01.2018 (Anlage 5) <Anlage 1> <Anlage 2>     
-      Eintrag des neuen Aufenthaltsortes im Reisepass (Anlage 5) <Anlage 3>
 
Nach Eintrag in die Fahndungsliste am 30. Mai 2018 wurden zwei weitere Hinweise zu meinem Wohnort an die Staatsanwaltschaft gegeben.Spätestens hierhätte der Staatsanwalt mich aus der Fahndungsliste streichen müssen.

- E-Mail Deutsche Botschaft vom 06. 02. 2019, dass aus Sicht der zuständigen Staatsanwaltschaft  keine passbeschränkenden Massnahmen nötig sind (Anlage 8)  <Anlage 21>
- Schreiben an Herrn Wxxxxxxxx vom 30. 01. 2019 mit der Erläuterung der einzelnen Postwege und deren Zuverlässigkeit <Anlage 19>

Bei derartig vielen Hinweisen kann man davon ausgehen, dass es sich bei der Feststellung, mein Aufenthaltsort sei unbekannt, nicht um Schlamperei handelt, sondern um Vorsatz.
Ob hier sogar Rechtrsbeugung vorliegt, kann ich als Laie nicht beurteilen und überlasse es Ihrer Beurteilung.

Zu b.) Rufschädigung
  
Tatbeschreibung:
Aufgrund der Behauptung, meinen Aufenthaltsort nicht zu kennen, ließ mich Herr Wxxxxxxxx national zur Fahndung ausschreiben. Amtlich beglaubigt am 30. Mai 2018 durch Frau Jandros. (Anlage 1) <Anlage 37> In seinem Beschluß führte er aus:
-      Anlass der Ausschreibung: Straftat
-      Zweck der Ausschreibung: Aufenthaltsermittlung
-      Textfeld 1:                       Gewaltdarstellung                 
 
Von dieser Ausschreibung erfuhr ich am 10. Januar 2019 bei meinem Antrag auf Ausstellung eines neue Reisepasses an der Deutschen Botschaft.
Daraus ergab sich ein längeres Prozedere, dass ich mit Schreiben vom 30.01.2019 an Herrn Wxxxxxxxx (Anlage 7) <Anlage19> und mit einer E-Mail vom 05. 02. 2019 zusammengefasst habe.  (Anlage 8) <Anlage 17>

Dieser Vorgang hat bei der Deutschen Botschaft Bangkok erheblich zu meiner Rufschädigung beigetragen.
Begründung:
Seit dem Tsunami im Dezember 2004 arbeiteten mein Sohn Wiradech und ich mit der Organisation „Willi hilft“ mit der Deutschen Botschaft zusammen, um ein Dorf mit 50 Häusern im Tsunamigebiet aufzubauen und 20 Fischerboote auf Kiel zu legen.
Daraus ergab sich eine weitere Zusammenarbeit zwischen der Botschaft und mir als TV-Journalist, indem ich honorarfrei mehrere Filme über soziale Projekte „Im Auftrag der Deutschen Botschaft“ erstellte. Alle Filme wurden in Thai, Englisch und Deutsch ins Netz gestellt.
-      Strom und Wasser für das Bergdorf https://www.youtube.com/watch?v=5EZwiAMxdL0
-      Michael Boeder (Beauftragter der Botschaft für soziale Projekte) https://www.youtube.com/watch?v=EcONLtjOag8
-      Sonne für die Tiefkühltruhe https://www.youtube.com/watch?v=ZdcIJvbwVNs&t=54s
 
Seit ich nun – widerrechtlich – zur Fahndung ausgeschrieben wurde, herrscht Funkstille zwischen der Botschaft und mir. Verständlich, denn welche Auslandsvertretung arbeitet schon gerne mit jemanden zusammen, der wegen „Gewaltdarstellung“ über die Fahndungsliste gesucht wird. Jeder Volontär bei der Presse weiß, dass man einen Tathergang mit mutmaßlich beschreibt, solange die Schuld nicht bewiesen ist. Ein Staatsanwalt weiß es offensichtlich nicht. Das mag polizeiintern noch tolerierbar sein, da aber nicht nur Polizisten, Staatsanwälte und Richter Einblick in die Fahndungsliste haben, sind solche Tatbestandbeschreibungen unzulässig.
 
Zu c) Freiheitsberaubung.
Tatbeschreibung:
Als ich am 05. April 2019 mit meinem Enkel Morgan Kothny in München eintraf, wurde ich bei der Passkontrolle auf dem Flughafen Franz-Josef-Strauß heraus gewunken.
Polizeimeister K. (Handschrift lässt mehrere Deutungsmöglichkeiten zu). Er zog meinen Pass ein, um ein Formular mit meinen Daten auszufüllen und ließ mich dieses Formular unterschreiben. (Anlage 9) <Anlage 36>
  
Begründung:
Da ich mich dieser Amtshandlung wegen des temporär eingezogenen Reisepasses nicht entziehen konnte, stellt dies eine Freiheitsberaubung dar, ausgelöst durch die Fahndung von Herrn Wxxxxxxxx, die er spätestens mit meinem Schreiben vom 2. April via E-Mail hätte einstellen müssen. In dieser Mail informierte ich den Staatsanwalt über meinen Deutschlandaufenthalt vom 5.-12. April 2019 und forderte ihn auf, mich zu informieren, falls in meiner Sache noch Informationsbedarf besteht. Aktenzeichen, Telefonnummer und E-Mail waren für eine Rückmeldung angegeben. (Anlage 10) <Anlage 24>
 
In selben Schreiben stellte ich klar, dass ich mich einer Strafverfolgung nicht entziehen will. Spätestens hiermit bestand kein Grund mehr, mich in der Fahndungsliste zu belassen, zumal ich mich stets kooperativ gegenüber der Strafverfolgungsbehörde verhalten habe.

Zu d) Erschleichen einer Unterschrift
Tatbeschreibung
 
Polizeimeister K. ließ mich das von ihm ausgefüllte Formblatt „Benennung eines/einer Zustellungsbeauftragten“ mit der Bemerkung unterschreiben, ich solle die Aushändigung der Kopie quittieren. Ich unterschrieb auf der Unterschriftszeile unter dem Hinweis „Eine Durchschrift dieser Niederschrift wurde mir ausgehändigt“.
 
Erst viel später bemerkte ich das Kleingedruckte unter der Unterschriftszeile.
 
_________________________________
 „Unterschrift der Vollmachtgeberin / des Vollmachtgerbers.“
 
Begründung:
Diese betrügerische Erschleichung einer Unterschrift ist mir bisher nur aus dem kriminellen Milieu bekannt. Ich konnte daher nicht davon ausgehen, dass es sich hier um ein Betrugsmanöver handelte, weil ich eine solche betrügerische Masche von einer Amtsperson nicht erwarten konnte.
Diese Erschleichung meiner Unterschrift basiert auf der Anweisung von Herrn Wxxxxxxxx: „Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten ausschließlich auf freiwilliger Basis.“
Diese „Freiwillige Basis“ konnte nur durch die Erschleichung der Unterschrift auf krimineller Basis erfolgen, denn in meinem Fall – und das musste Herrn Wxxxxxxxx bewusst sein – führte diese „Benennung“ dazu, dass gesetzte Fristen wegen des langen Postweges bereits verstrichen sind, ehe mich die Schriftstücke in Thailand erreichen.
Eine freiwillige Unterschrift unter einer ordnungsgemässen Vollmacht dazu hätte ich nie gegeben. Zudem bestehen civerse gesetzliche Mögliochkeiten, eine Zustellung auf legalem Weg srchzuführen.

Zu e.) Nichteinhaltes der Verpflichtung eines Staatsanwaltes, Fakten pro und contra zu ermitteln.
Tatbeschreibung:
Im Beschluss vom 1. 2. 2018 schilderte Frau Txxxxxx meinen Fall sehr einseitig und bezog sich ausschließlich auf mein gepostetes Bild der geschächteten Frau, ohne einen Zusammenhang zum Posting der Rektors mit dem Pappschild herzustellen.
  
In meinem Antwortschreiben vom 13. 04. 2019 kritisierte ich diese einseitige unausgewogene Betrachtungsweise. Ich bemängelte, dass von einem Staatsanwalt mehr verlangt wird, als ein … Bild zu beschreiben: „Sie müssen Zusammenhänge aus der Gesamtkomposition  zweier Bilder und dem dazugehörigen Text herstellen, um daraus eine strafbare Handlung abzuleiten, denn: In meinem Posting ist die Wechselbeziehung zweier Bilder zu beurteilen.“ (Anlage 4) <Anlage 13>
  
Begründung
Ein Staatsanwalt ist verpflichtet, pro und contra zu einer Tat zu recherchieren. Dies hat nicht stattgefunden, denn der am 09.05. 2019 ausgestellte Strafbefehl wurde fast 1:1 von Ihrem Beschluss übernommen und enthielt keine Wertung meiner Tat.

Dies wird auch Gegenstand einer gesonderten Aufarbeitung des Unvermögens der Richterin von Lxxx anlässlich meiner Verhandlung vor dem Amtsgericht München sein.
Entsprechende Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Richterin von Lxxx und eine öffentlcihe Gegendarstellung gegen die unwahren Behauptungen des Pressesprechers des Amtsgerichtetes sind eingereicht.
 
Mit freundlichen Grüßen
  
gez.
Erik Kothny                   
Antwort auf Strafanzeige










Anmerkung

Strafprozeßordnung (StPO)
 
§ 152 Anklagebehörde; Legalitätsgrundsatz
 
(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.
 
(2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.
Beschwerde auf Folgelosigkeit des Oberstaatsanwaltes
Antwort des Generalstaatsanwalts
Da ich das Ganze im Internet veröffentlicht habe, stellt Staatsanwaältin Ott Vorermittlungen an.
Ott ist die selbe Staatsanwaltin, die gegen mich die Anklage vor dem Amtsgericht vertrat
Wenn man nicht wüsste, dass wir in einem Rechtrsstaat leben, könnte man glatt auf den Gedanken kommen, es handelt sich hier um eine konzertierte Rechtsbeugung der gesamten Münchner Staatsanwaltschaften; wie immer ohne Unterschrift, wofür ich um Verständnis gebeten werde. (Was ich natürlich nicht habe).
Ott gehört überigens zur Abilung von W., gegen den ich die Anzeige erstattet habe. Man kann also wieder einmal von unvoreingenommenen Ermittlungen der Münchner Staatsanwaltschaft ausgehen.
Im übrigen habe ich es nach nunmehr 5 Jahren Strafverfolgung aufgegeben, der Münchner Justiz die richtige Schreibweise meiner Adresse beizubringen.
STAATSANWALT
ERIK KOTHNY
versus
Erik Kothny, 131/9, Moo 5. Soi 12, Naklua Rd, Banglamung, Chonburi 20150 Thailand
kothny@hotmail.de
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