3 + 4 Gegenueberstellung Widerspruch und Antwort
Dienstaufsichtsbeschwerden
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Sehr geehrter Herr Kothny,
in Ihrem Schreiben vom 26. März 2018 teilen Sie mit, dass Sie „Widerspruch" gegen meine Entscheidung vom 13. März 2018 einlegen.
In meinem Schreiben vom 13. März 2018 hatte ich Ihnen mitgeteilt, dass ich keinen Anlass sehe, dienstrechtliche Schritte gegen den Rektor der Technischen Universität Dresden einzuleiten. Meine Entscheidung hatte ich damit begründet, dass ich nicht erkennen kann, dass das Verhalten des Rektors gegen dienstrechtliche Vorgaben verstößt.
Gemäß § 17 Abs. 1 Sächsisches Disziplinargesetz (SächsDG) entscheidet über die Einleitung dienstrechtlicher Schritte der Dienstvorgesetzte.
Liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, dass ein Dienstvergehen begangen wurde, ist ein Verfahren einzuleiten. Daraus ist zu schließen, dass es keinen individualrechtlichen Anspruch auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens oder sonstiger dienstrechtlicher Schritte gegenüber dem Beamten gibt.
Damit ist der Rechtsbehelf des Widerspruchs unzulässig.
Aus dienstrechtlicher Sicht ist der Vorgang daher abgeschlossen.
Abgesehen davon halte ich es auch nicht für einen Verstoß gegen dienstrechtliche Vorgaben, wenn der Rektor der Technischen Universität Dresden in seiner Eigenschaft als Rektor eine Strafanzeige gegen Sie einreicht.
Der Rektor leitet die Hochschule und vertritt diese nach außen, § 82 Absatz 1 Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz (SächsHSFG). Diese Befugnisse geben ihm auch das Recht, Strafanzeige in seiner dienstlichen Funktion zu stellen.
In diesem Zusammenhang geht es auch nicht um die Frage, ob es sich bei PEGIDA um eine fremdenfeindliche Vereinigung handelt, sondern darum ob die Abbildung einer offensichtlich ermordeten Frau und die beigefügte Kommentare Straftatbestände erfüllen.
Gemäß § 152 der Strafprozessordnung (StPO) hat die Staatsanwaltschaft zu prüfen, ob ein Anfangsverdacht besteht und damit Ermittlungen einzuleiten sind. Die Einzelheiten des gegen Sie eingeleiteten Ermittlungsverfahrens sind mir selbstverständlich nicht bekannt, jedenfalls obliegt es der Staatsanwaltschaft, aufgrund eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses ggf. eine Hausdurchsuchung durchzuführen. Offensichtlich ist die Staatsanwaltschaft zu dem Schluss gekommen, dass insoweit ein Anfangsverdacht gegen Sie besteht und strafrechtliche Ermittlungen gegen Sie einzuleiten waren. Diese Entscheidung hat nur mittelbar mit der Strafanzeige des Rektors der Technischen Universität Dresden zu tun. Im Übrigen ist damit noch lange nicht gesagt, dass es in Ihrem Fall zur Einleitung eines Strafverfahrens kommt oder ein Strafbefehl auszustellen ist. Dies hängt vom Ergebnis der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft ab, das Verfahren kann auch in einer Einstellung enden, § 170 StPO.
Zusammenfassend bleibt nochmals festzuhalten, dass kein Anlass besteht, dienstrechtliche
Schritte gegen den Rektor einzuleiten.
Ich hatte diesbezueglich sehr wohl begruendet, dass der Rektor der TU Dresden seine dienstliche Stellung fuer seine durch das Pappschild erkennbare ’’Kritik’’ an der Pegida missbrauchte.
Durch den Missbrauch der Nennung seiner Position als Rektor in Sachen Pegida auf dem Pappschild liegen hinreichend Grunede fuer den Missbrauch seiner Dienststellung vor.
Komisch. In Ihrem Schreiben vom 13. Maerz behaupten sie noch, ’’In beiden von Ihnen erwähnten Fällen handelt es sich ganz offensichtlich nicht um verbeamtetes Personal, sodass hier völlig andere rechtliche Maßstäbe anzulegen sind.Durch Ihre Untaetigkeit bleibt somit nur der Gang vor Gericht.
Wenn der Rektor die Hochschule leitet und nach aussen vertritt, unterliegt er dem Neutralitaetsgebot in politischen Angelegenheiten. Und dagegen hat er sowohl mit dem Pappschild in der Oeffentlichkeit verstossen, als auch mit der Nachricht an den Staatsanwalt auf dienstlichen Papier und der anschliessenden Nachfrage beim StA durch die Rechtsabteilung