1 + 2 Gegenueberstellung Beschwerde und Antwort - staatsanwalt versus erik kothny

STAATS- ANWALT
versus
ERIK
Az.: 845 Cs 112 Js 157749/17
        18 Ns 112 Js 157749/17
KOTHNY
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1 + 2 Gegenueberstellung Beschwerde und Antwort

Dienstaufsichtsbeschwerden
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Sehr geehrter Herr John

Der formal rechtliche Aspekt Ihres Schreibens vom 13. März 2018, dass eine Verjährung nach dem Disziplinarrecht vorliege, muss ich wohl so akzeptieren (ich habe erst 2 Jahre nach dem Vorfall von der Staatsanwaltschaft davon erfahren); und ob es sich bei Herrn Prof. Dr. Hans Müller-Steinhagen um einen Beamten handelt, oder nicht, entzieht sich meiner Kenntnis. Sicher aber ist, dass an seine Position als Rektor ähnliche Massstäbe anzulegen sind, wie an einen Beamten, schließlich vertritt er – wie sie selbst schreiben - eine Excellenz-Universität nach außen.

Nicht akzeprieren kann ich Ihre weitere inhaltliche Wertung

Wie Sie anmerkten, vertritt der Rektor der TU Dresden die Hochschule nach außen. Auch verstehe es sich von selbst, dass die TU Dresden als Exzellenzuniversität auch international über zahlreiche Kontakte verfüge. Um so dringender ist es geboten, dass Recht und Gesetz Richtschnur des Handelns sein sollten und nicht eine selbstgefällige und durch niemanden kontrollierte ’’Moral’’, wie sie der Rektor an den Tag legt.

1.
Ich konnte keine Dienstanweisung finden, geschweige denn ein Landes- oder Bundesgesetz ausfindig machen, worin gefordert  ist, dass es zur ’’dienstlichen Aufgabe eines Rektors’’ gehöre, darauf hinzuwirken, dass der Ruf der Landeshauptstadt nicht durch fremdenfeindliche Demonstrationen beschädigt werde.

2.
Sie haben keinen einzigen Beleg erbracht, dass es sich bei der Pegida Organisation um eine fremdenfeindliche Demonstrationen handelt (Stand 2015). Dies juristisch festzustellen kann nicht Aufgabe eines Rektors oder einer Uni sein. Dafür gibt es staatliche Stellen und Behörden (Verfassungsschutzes, Justiz und Polizei) und kann nicht in das Gutdünken eines Rektors fallen, der damit auch noch mit einem Transparent im Internet hausieren geht.
 
Ich füge diesem Schreiben das Pegida-Positionspapier bei. Ich kann darin zwar islamkritisches, aber nichts fremdenfeindliches entdecken.

3.
Wenn sich ein Rektor im Namen der Uni eine moralische Wertung über eine demokratisch legitimierte Organisation und deren behördlich genehmigten Demonstartionen ohne gesetzliche Grundlage herausnimmt, fällt dies unter die Rubrik Amtsanmaßung. Sie können meine Auffassung gerne durch entsprechenden Gesetze oder Dienstanweisungen widerlegen. Können sie dies nicht, decken sie das Fehlverhalten des Rektors.

4.
Was Ihre Argumentation von Demonstrationen der Pegida-Organisation am 3. Oktober 2016 betrifft, ist sie für diesen Fall unerheblich, da man einen Sachverhalt von 2015 nicht mit einem Hinweis auf Geschehnisse von 2016 begründen kann. Deshalb gehe ich auch nicht näher darauf ein.

5.
Im Gegensatz zu Ihnen, meine ich, dass der Rektor der TU Dresden sehr wohl gegen die sich aus Art. 33 Abs. 3 Grundgesetz i. V. m. § 33 Beamtenstatusgesetz ergebenden Verpflichtungen zur Neutralität verstoßen hat, indem er als Rektor klar gegen eine demokratisch legitimierte Organisation Stimmung machte.
 
Die Punkte 1 - 5 juristisch zu bewerten ist auch nicht meine Aufgabe, sondern Ihre und die der Politik. Ich benötige hierzu keine weitere Stellungnahme Ihrerseits. Sehr wohl aber im nachfolgenden Punkt 6, weil er mich persoenlich betrifft.

6.
Prof. Dr. Hans Müller-Steinhagen hatte auf dem offiziellen Briefbogen der TU bei der Staatsanwaltschaft um die Überprüfung meines FB-Postings ’’gebeten’’ und sich in einem zweiten dienstlichen Schreiben durch die Rechtsabteilung der TU bei der StA über den Sachstand informiert. Damit hat sich die Universität als Institution gegen mich gestellt, obwohl ich den Rektor noch nicht einmal angegriffen habe und die Universitaet schon gar nicht. Im Gegenteil: Ich habe festgestellt, dass es Herrn Prof. Dr. Hans Müller-Steinhagen freistehe zu demonstrieren. Mein Post bestand darin, darauf hinzuweisen, dass es andere Systeme gibt, wo es diesen freien Willen nicht gibt.

Herr Hans Müller-Steinhagen hat mit seinen dienstlichen Schreiben die Universität für seine Denunziation instrumentalisiert, vermutlich um moralischen Druck auf die Strafverfolgungsbehörde auszuüben. Bei der StA wollte er vermutlich erreichen, was ihn bei facebook nicht gelungen ist, nämlich mich zu diskreditieren. Fakt ist: Nicht ich habe den Bezug zur Uni hergestellt, sondern Herr Hans Müller-Steinhagen höchstpersönlich.   
  
Ich beantrage also, das dienstrechtliche Verhalten des Rektors und der Rechtsabteilung der Uni erneut auf Gesetzeskonformität zu prüfen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen und mir insbesondere mitzuteilen, was Sie in Sachen Punkt 6 unternommen haben.
  
Vermutlich sind Sie sich überhaupt nicht bewusst, welche persönlichen und finanziellen Konsequenzen die Denunziation des Rektors auf dienstlichem Papier und die dienstliche Nachfrage seiner Rechtsabteilung bei der StA für mich hatte und immer noch hat.
  
Sollten Sie nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu einer Neubewertung des Verhaltens von Prof. Dr. Hans Müller-Steinhagen und der Rechtsabteilung kommen, werde ich sein und Ihr Verhalten auf Gesetzeskonformität durch die Justiz überprüfen lassen.  
  
Banglamung, den 26. März 2018

Mit freundlichen Grüssen
 
         Erik Kothny


















Auf diese entscheidende Frage, ob die Handlungsweise des Rektora nach Recht und Gesetz erfolgt, oder nach einer durch niemanden kontrollierten ’’Moral’’ bleibt unbeantwortet.
 
1.
Auf die Frage der Legitimitaet der Handlungsweise des Rektors gehen Sie mit keinem Wort ein.
 
 
 
 
2.
Auch in Ihrem zweiten Antwortschreiben erbringen sie keinen Beleg, auf Ihre Behauptung, bei Pegida handle es sich um eine fremdenfeindliche Organisation.
 
 
 
 
 
 
 
 
3.



Sie zitieren in Ihrem Antwortschreiben dass die Handlungsweise des Rektors durch Gesetz oder Dienstanweisung gedeckt ist. Den Beweis bleiben Sie schuldig.
 
 
4.
Wie der Fall Tatjana Festerling von Oktober 2016 belegt, wurde die Staatsanwaltschaft sehr wohl aktiv und ist in der Lage gesetzliche Verstoesse vor Gericht zu bringen.
 
 
 
5.
Ich stelle fest, dass meine Behauptung der Rektor der Tu Dresden habe gemaess Art 33 Abs 3 GG i.V. m. § 33 Beamtenstatusgesetz ergebenden Verpflichtungen zur Neutralität verstoßen, nicht vin Ihnen wiederlegt wurde.
 
 
 
 
 
 
 
 6.
Sie begruenden nicht die Notwendigkeit des Gebrauchs von Dienstlichem Briefpapier.
 



 
Denn Ich habe mit keinem Wort die Uni angegriffen, sondern lediglich festgestellt, dass der Herr im Bild nicht zur Demo will. Er selbst hat sich als Rektor geoutet.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Sie haben die Gesetzeskonformitaet des Rektors nicht nachweisen koennen, deshalb bleibt es bei meinem Entschluss, das Verhalten des Rektors durch die Justiz ueberprufene zu lassen.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 



Erik Kothny
STAATSANWALT
ERIK KOTHNY
versus
Erik Kothny, 131/9, Moo 5. Soi 12, Naklua Rd, Banglamung, Chonburi 20150 Thailand
kothny@hotmail.de
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